Zur Einstimmung sei folgender Artikel empfohlen, der, wie unschwer zu erkennen, von mir verfasst worden ist.

Nachfolgend wollen wir uns mal anschauen wie das Beitragssystem der gesetzlichen Krankenkassen überhaupt aufgebaut ist. Dabei sollte man auch zur Kenntnis nehmen, das die Krankenkassen ihre Eckdaten vom Gesetzgeber, also der Bundesregierung, erhalten.

Zuerst einmal gibt es eine Bemessungsgrenze, diese lag 2013 bei 3937,50€ Brutto und stieg im Jahr 2014 auf 4050€ Brutto. Der Gesetzgeber geht also pauschal davon aus, das gesetzlich- und freiwillig gesetzlich Versicherte jedes Jahr mehr verdienen. Der Höchstbeitrag liegt für 2014 bei 686,48€ inkl. Pflegeversicherung. Verdient jemand deutlich mehr als o.g. 4050€ Brutto spielt das keine Rolle. Die Besserverdienenden bekommen also vom Gesetzgeber etwas geschenkt.

Dann gibt es Einkommen zwischen der Bemessungsgrenze und der Mindestbemessungsgrenze. Diese Einkommen bewegen sich zwischen 2073,75€ und 4050€ Brutto monatlich. In dieser Spanne liegen fast alle gesetzlich Versicherten und somit sind 351,50€ als Mindestbeitrag vorgesehen. Die 351,50€ setzen sich zusammen aus 14,9% Krankenkassenbeitrag und 2,05% Pflegeversicherung von 2073,75€. Auch hier wird keine Rücksicht darauf genommen, ob sich Lohne und Einkommen entwickelt haben, der ominöse Gesetzgeber unterstellt, wir würden eben alle jedes Jahr eine Lohnerhöhung bekommen. Dass im Taxigewerbe regelmäßige Tariferhöhungen nicht für mehr Einnahme sorgen, weil mit jeder Tariferhöhung ein paar Kunden Alternativen suchen und auch finden, interessiert niemanden.

Damit sind die Zahlenspiele rund um die Beiträge eigentlich erledigt, aber eben nur eigentlich. Es gibt ihn nämlich doch, einen Beitrag unterhalb der Mindestbemessungsgrenze, auch wenn die Krankenkassen dieser Sachverhalt gerne verneinen und unter den Teppich kehren wollen. Die sog. Beitragsentlastung ist eigentlich Existenzgründern vorbehalten und aber eben auch sog. Härtefällen. So hat sich wohl sogar bis zum Gesetzgeber herumgesprochen, dass es haufenweise Selbstständige gibt, die so wenig verdienen, dass sie sich auf Dauer einen Krankenkassenbeitrag von o.g. 351,50€ gar nicht leisten können. Beträgt also das Bruttoeinkommen weniger als 75% der Mindestbemessungsgrenze kann man einen Antrag stellen und dann muss die Krankenkasse die Beiträge auf der Grundlage des realen Niedriglohn Einkommens erstellen. Die Grenze für die Beitragsentlastung liegt 2014 folglich bei 1555,31€ monatlich, oder 18663,75€ im Jahr.

C.L.

 

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